Inhalt der Website: Nationale Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (OdA-MM): Übergeordnete Organisation der Berufs- und Arbeitswelt Medizinscher Masseure im Gesundheitswesen der Schweiz. Mitwirkung bei der Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes (BBG), sowie Planung, Koordination, Betreuung und Überprüfung der Weiter- und Fortbildung
Stichworte: Organisation, Berufswelt, Arbeitswelt, Medizinscher Masseure, Gesundheitswesen, Schweiz, Weiterbildung, Fortbildung, medizinisch-therapeutischen Bereich, Therapie
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Häufig gestellte Fragen
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Bzgl. der Gleichwertigkeitsanerkennung ausländischer Schulabschlüsse (z.B. Matura) bietet die Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten umfassende Informationen an.
Die Qualitätssicherungskommission (QSK) der OdA MM kann entscheiden, dass ein Abschluss genügend ist, um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden, vorausgesetzt es sind alle anderen Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Unklarheiten stimmt sich die QSK mit dem SBFI ab.
An sich gehört es zur Serviceleistung eines Ausbildungsanbieters bei dieser Abklärung VOR Aufnahme der Ausbildung behilflich zu sein und bei kantonalen Bildungsämtern nachzufragen. Darüber hinaus steht es in der Verantwortung des Ausbildungsanbieters nur solche Studenten für die Ausbildung aufzunehmen, die gemäss PO vom 19.06.2009 zur Berufsprüfung zugelassen werden können.
In der Regel ist einmal jährlich (Herbst) eine Berufsprüfung geplant. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung.
Eine Übersicht über die Grundagen einer Ausbildung auf der Tertiärstufe bietet die Website der OdASanté. Die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung sind unter Punkt 3.3.1 der Prüfungsordnung vom 19.06.2010 definiert.
Die Inhalte der Berufsprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 19.06.09 nachzulesen.
Die neu geregelte Validierung von Bildungsleistungen sichert den Anschluss von anderweitig erworbenen Kompetenzen an formale Berufsbildungsabschlüsse.
Berufliche Qualifikationen können gemäss Artikel 33 BBG auch ausserhalb eines in einem Bildungserlass festgelegten Verfahren nachgewiesen werden. Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht Erwachsenen den Zugang zu eidgenössischen Abschlüssen auch dann, wenn sie nicht einen vollständigen, formalen Bildungsgang durchlaufen haben.
Detaillierte Informationen bietet das Webportal www.validacquis.ch.